Unternehmen, die monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, können ab sofort bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 stellen.
Die Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder hatten sich darauf geeinigt, die steuerlichen Erleichterungen des Jahres 2020 aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie auch im Jahr 2021 fortzusetzen. Wir haben hierüber mit Rundschreiben IV202086_01-07 vom 21. Dezember 2020 berichtet. Bislang fehlte jedoch eine Aussage darüber, ob auch im Jahr 2021 auf die Entrichtung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für die Gewährung der Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung verzichtet werden würde. Mit einer Dauerfristverlängerung können Unternehmen, die monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, diese einen Monat später einreichen und die Umsatzsteuer wird einen Monat später fällig.
Die Finanzämter sind gehalten, entsprechend begründete Anträge positiv zu beschei-den. Dabei soll grundsätzlich auf sonst übliche Nachweispflichten verzichtet werden. Die Regelung tritt ab sofort in Kraft und gilt für Unternehmen mit Dauerfristverlängerung bei einer Antragstellung bis zum 31. März 2021. Bereits gezahlte Beträge werden von den Finanzämtern in voller Höhe erstattet.
Für weitere Informationen setzen Sie sich daher bitte mit Ihrem Steuerberater in Verbindung.